Gandolf
30.12.09, 22:46
Weil es so schön ist, der nächste Abtreibungsstrang. Diesmal wollen wir den Sachverhalt juristisch angehen.
Die Wertung der Abtreibung ist primär ethischer Natur: Abtreibung ist die vorsätzliche Tötung bereits entstandenen Lebens. Die Schwere des Tötungsdelikts hängt vom Motiv ab. So weit, so gut.
Im Falle des Vorliegens niedriger Motive ist Abtreibung Mord. Ihre Straffreiheit ist die Verbeugung vor einem unmenschlichen Zeitgeist, der "Spaß" und "Nützlichkeitserwägungen" über das Leben stellt.
In zahllosen Strängen wurde dieses Problem – Abtreibung, versucht zu diskutieren, scheiterte aber immer an denselben Fragestellungen. Man drückt sich um die Frage: Wer hat das Recht auf Leben, wann beginnt das Leben und darüber hinaus: sollte man den Art.1 GG überhaupt einer Rechtsabwägung zugänglich machen?
Vielleicht gelingt ja in diesem Forum eine interessante Diskussion, die nicht an der Oberfläche verharrt?
Also gut, ich versuche einfach mal einen Anfang.
Das Grundgesetz hat in den Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 eine Wertentscheidung für das Leben getroffen.
Ein an der Grundrechtsordnung orientiertes Strafrecht muss die Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch so ausgestalten, dass der Schutz des werdenden Lebens nach Lage der Dinge am ehesten gewährleistet ist.
Zu diesem Zweck sollte das Strafrecht dem Grundsatz der Unantastbarkeit des werdenden Lebens folgen, gleichzeitig muss aber einen Ausgleich zwischen dem Recht des ungeborenen Kindes und der Menschenwürde der Schwangeren sowie ihrem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung hergestellt werden.
Aus meiner Sicht liegt ausschließlich eine Indikation vor, wenn der Abbruch der Schwangerschaft nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (§ 219 - medizinische Indikation). Beim Vorliegen dieses Indikationsfalles sollte der von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 strafbar sein. Und nur dann.
Ein weiterer Punkt über den wir uns einig werden sollten ist:
Als Beginn der Schwangerschaft im Sinne des Gesetzes wurde der Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter bestimmt (§ 218).
Beleg:
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
An dieser Stelle wird aus meiner Sicht das Gesetz gebrochen denn:
Nach etwa 14 Tagen (d.h. 4 Wochen nach der letzten Periode) ist die Nidation abgeschlossen. Ab hier definiert das BVG und StGB §218 Abs.1: Den Beginn der Schwangerschaft. Im Sinne des Gesetzes ist der Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter als Schwangerschaft bestimmt, ab diesem Zeitpunkt ist der Embryo Träger der Menschenwürde, somit Rechtsperson und Inhaber fundamentaler Grundrechte und darf unter keinen Umständen zugunsten anderer, für die er keine Gefahr darstellt, getötet werden.
Was ist hier nun meine erste Kritik?
a)Das Recht auf polizeiliches Eingreifen und auf Nothilfe Dritter, das jedes geborene menschliche Individuum genießt, wird dem betroffenen Embryo bis zum dritten Monat vorenthalten. Eine solche Regelung ist mit dem Konzept eines jedem Embryo zustehenden Lebensrechtes eindeutig unvereinbar.
b)Wenn dem menschlichen Embryo also kein Recht auf Leben zugestanden wird, ist eine ethische Theorie notwendig, die festlegt, welchen menschlichen Individuen genau das Recht auf Leben zusteht.
:)
Die Wertung der Abtreibung ist primär ethischer Natur: Abtreibung ist die vorsätzliche Tötung bereits entstandenen Lebens. Die Schwere des Tötungsdelikts hängt vom Motiv ab. So weit, so gut.
Im Falle des Vorliegens niedriger Motive ist Abtreibung Mord. Ihre Straffreiheit ist die Verbeugung vor einem unmenschlichen Zeitgeist, der "Spaß" und "Nützlichkeitserwägungen" über das Leben stellt.
In zahllosen Strängen wurde dieses Problem – Abtreibung, versucht zu diskutieren, scheiterte aber immer an denselben Fragestellungen. Man drückt sich um die Frage: Wer hat das Recht auf Leben, wann beginnt das Leben und darüber hinaus: sollte man den Art.1 GG überhaupt einer Rechtsabwägung zugänglich machen?
Vielleicht gelingt ja in diesem Forum eine interessante Diskussion, die nicht an der Oberfläche verharrt?
Also gut, ich versuche einfach mal einen Anfang.
Das Grundgesetz hat in den Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 eine Wertentscheidung für das Leben getroffen.
Ein an der Grundrechtsordnung orientiertes Strafrecht muss die Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch so ausgestalten, dass der Schutz des werdenden Lebens nach Lage der Dinge am ehesten gewährleistet ist.
Zu diesem Zweck sollte das Strafrecht dem Grundsatz der Unantastbarkeit des werdenden Lebens folgen, gleichzeitig muss aber einen Ausgleich zwischen dem Recht des ungeborenen Kindes und der Menschenwürde der Schwangeren sowie ihrem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung hergestellt werden.
Aus meiner Sicht liegt ausschließlich eine Indikation vor, wenn der Abbruch der Schwangerschaft nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (§ 219 - medizinische Indikation). Beim Vorliegen dieses Indikationsfalles sollte der von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 strafbar sein. Und nur dann.
Ein weiterer Punkt über den wir uns einig werden sollten ist:
Als Beginn der Schwangerschaft im Sinne des Gesetzes wurde der Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter bestimmt (§ 218).
Beleg:
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
An dieser Stelle wird aus meiner Sicht das Gesetz gebrochen denn:
Nach etwa 14 Tagen (d.h. 4 Wochen nach der letzten Periode) ist die Nidation abgeschlossen. Ab hier definiert das BVG und StGB §218 Abs.1: Den Beginn der Schwangerschaft. Im Sinne des Gesetzes ist der Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter als Schwangerschaft bestimmt, ab diesem Zeitpunkt ist der Embryo Träger der Menschenwürde, somit Rechtsperson und Inhaber fundamentaler Grundrechte und darf unter keinen Umständen zugunsten anderer, für die er keine Gefahr darstellt, getötet werden.
Was ist hier nun meine erste Kritik?
a)Das Recht auf polizeiliches Eingreifen und auf Nothilfe Dritter, das jedes geborene menschliche Individuum genießt, wird dem betroffenen Embryo bis zum dritten Monat vorenthalten. Eine solche Regelung ist mit dem Konzept eines jedem Embryo zustehenden Lebensrechtes eindeutig unvereinbar.
b)Wenn dem menschlichen Embryo also kein Recht auf Leben zugestanden wird, ist eine ethische Theorie notwendig, die festlegt, welchen menschlichen Individuen genau das Recht auf Leben zusteht.
:)