Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unerwünschte e-Petition zum Wahlrecht
Folgenden Text an den Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages hat die Vorsitzende von Grundgesetz Aktiv e. V. zur Veröffentlichung vorgelegt:
Der Deutsche Bundestag möge beschliessen.........
dass die Reihenfolge der Kandidaten auf Wahllisten nach der Zahl der gleichzeitig abgegebenen Erststimmen geordnet wird und somit von den Bürgern bestimmt wird, die eine Partei wählen und nicht von den Parteivorständen. Damit wird gewährleistet, dass, wer viele Erststimmen hat, zumindest über die Liste ins Parlament einzieht.
Begründung:
Damit die Damen und Herren des hohen Hauses sich in der Politik bewegen und die Interessen der Bürger durchsetzen und Lobbyismus weitgehend ausgeschlossen werden kann. Da es in jedem Wahlkreis eine Liste gibt, bestimmt somit nur das Volk, wer ins Parlament zieht. Die Abgeordneten, die bei sich zu Hause,den höchsten Prozentsatz erreicht haben, werden entsandt.
Die Unabhängigkeit des Abgeordneten nach Artikel 38 soll so geschützt werden.
Am 15.07. 09 erhielt sie folgende Antwort:
Sehr geehrte Frau Heymann,
für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.
Von einer Veröffentlichung Ihrer Eingabe wird abgesehen.
Zur Aufstellung der Kandidatenlisten hat sich das Bundesministerium des Innern (BMI) aufgrund einer ähnlichen Eingabe geäussert. Eine Kopie der Stellungnahme füge ich zu Ihrer Kenntnis bei.
Die Ausführungen sind nach Auffassung des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag
A.Gründler
* * *
Hier die Begründung der Ablehnung der älteren gleichartigen Petition:
Der Petent regt an,das Wahlrecht zu ändern, weil die Spitzenkandidaten einer Partei häufig auch dann in den Bundestag einziehen, wenn sie ihren Wahlkreis nicht gewonnen haben, da sie über Landeslisten der Parteien abgesichert sind. Dies entspräche nicht dem Wählerwillen.
Dem Begehr des Petenten kann nicht abgeholfen werden, denn ein gesetzliches Verbot, Wahlkreisbewerber zugleich auch auf der Landesliste aufzustellen, wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Den Parteien ist in Artikel 21 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz die verfassungsrechtliche Aufgabe zugewiesen, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Diese Aufgabe nehmen sie auch durch die Aufstellung von Wahlbewerbern wahr. ( § 1 Abs.2 Parteiengesetz - ParteiG )
Parteien werden in Artikel 21 Abs.1 GG durch verschiedene Garantien verfassungsrechtlich abgesichert ; dazu zählt auch die Parteienfreiheit gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese besagt, dass der demokratische Prozess der Willensbildung frei von staatlicher Gängelung sein muss, damit Parteien ihren Funktionen gerecht werden und zur Legitimation der Staatsgewalt beitragen können. Ein Aspekt der Parteienfreiheit, also die Freiheit, Parteiangelegenheiten durch eigene Organe frei von ungerechtfertigtem staatlichem Einfluss selbst zu bestimmen. ( Morlok in Dreier, GG-Kommentar, Band II 2006, Art. 21, Rn 59 )
Diese Organisationsfreiheit wird verfassungsrechtlich durch Art. 21 Abs.1 Satz 3 GG begrenzt, der besagt, dass die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. In Konkretisierung dessen wird die Aufstellung von Wahlbewerbern durch § 17 ParteiG in Verbindung mit §§ 21 Abs.1 Satz 1 bzw 27 Abs.5 Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt. Die genannten Normen legen fest, dass die Parteien durch Mitgliederversammlungen bzw Vertreterversammlungen über die Aufstellung der Wahlkreis- und Landeslistenbewerber entschieden. Sie gewährleisten damit, dass das Demokratieprinzip auf den innerparteilichen Vorgang der Bewerberaufstellung erstreckt wird.
Eine weitergehende gesetzliche Regelung, die bestimmt, dass ein Wahlkreisbewerber nicht zugleich auf einer Landesliste kandidieren darf, existiert nicht. Sie wäre auch im Hinblick auf die Organisationsfreiheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen legitimen Zweck, der es erfordern würde, einem Wahlkreisbewerber zu verbieten, zugleich auch auf der Landesliste zu kandidieren, da weder personelle Überschneidungen noch andere , für eine Wahl negative Auswirkungen zu befürchten sind. Dahingehende gesetzliche Regelungen würden demzufolge in ungerechtfertigter Weise die Organisationsfreiheit der Parteien einschränken und wären verfassungswidrig.
Eine Begrenzung der Kandidatur eines Wahlbewerbers entweder auf einen Wahlkreis oder auf eine Landesliste würde auch in die Freiheit des einzelnen Wahlbewerbers eingreifen, dessen innerparteiliche Betätigung ebenfallls über Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt ist. Sie wäre ebenfalls nicht zu rechtfertigen, da es - wie dargestellt - bereits an einem legitimen Regelungszweck mangelt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Listenbewerber "gewählt" sind. Denn gem. § 4 BWG stehen jedem Wähler 2 Stimmen zur Verfügung : Eine, mit der der Direktkandidat eines Wahlkreises gewählt wird (Erststimme) und eine zweite, mit der über die Landeslistenbewerber einer Partei abgestimmt wird. (Zweitstimme) Die gewählten Listenbewerber sind genauso demokratisch legitimiert wie die gewählten Direktkandidaten.
Im Auftrag
bgl.
von Knobloch
Der Deutsche Bundestag sieht keine Veranlassung das Wahlrecht dahingehend zu ändern, dass in Zukunft die sicheren Listenplätze entfallen. Es steht also grösstenteils schon vorher fest, wer in den Bundestag einzieht.
Quellen Link?
Das ist der e-mail - Austausch zwischen der Vereinsvorsitzenden von GG - Aktiv und dem Petitionsausschuss. Sie hat das heute bei politikforen.net* selbst veröffentlicht, deshalb habe ich es noch auf andere Foren kopiert.
* http://www.politikforen.net/showthread.php?t=81242
Nachtrag:
Auf unserem Vereinsforum ist es schon seit einiger Zeit veröffentlicht:
Grundgesetz Aktiv e. V. (http://grundgesetzaktiv.de/phpBB3/viewtopic.php?f=17&t=164&sid=eb4a0ab474628f61c21c05e9da075b9c)
Hier steht es auch noch einmal:
http://www.querdenkerforum.de/forum/showthread.php?tid=1761&pid=3916
Übrigens, dass die bundesdeutsche Demokratie zur "Demokratur" verkommen konnte und der Volkssouverän sich hat entmündigen lassen, ohne durch alternative Wahlentscheidungen und / oder ggfs. die Gründung neuer Parteien etwas für den Erhalt bzw. die Rückgewinnung seiner Souveränitätsrechte zu tun, erinnert mich an die Akzeptanz, die die NS - Diktatur bei der deutschen Mehrheitsbevölkerung erreichen konnte:
Das Buch besteht aus vier Teilen. Im ersten Teil, Stimmungspolitiker in Aktion, beschreibt Aly als Ausgangspunkt seiner Arbeit die „noch immer unbeantwortete Frage: Wie konnte das geschehen?“, oder präziser: „Wie konnte ein im Nachhinein so offenkundig betrügerisches, größenwahnsinniges und verbrecherisches Unternehmen wie der Nationalsozialismus ein derart hohes, den Heutigen kaum erklärbares Maß an innenpolitischer Integration erreichen?“[2] Zur Beantwortung der Frage charakterisiert Aly das nationalsozialistische Regime als jederzeit mehrheitsfähige „Gefälligkeitsdiktatur“[3]: die Staatsführung habe äußerst sensibel auf allgemeine Zufriedenheit geachtet und sich Zuspruch oder wenigstens Gleichgültigkeit „erkauft“. (http://de.wikipedia.org/wiki/Hitlers_Volksstaat)
Die meisten Vergleiche der heutigen mit der NS - Zeit hinken, aber an die Käuflichkeit auch der Mehrheit muss man auf jeden Fall erinnern.
Schau mal einer an, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat die selben Vorstellungen zum Wahlrecht wie unsere Vorsitzende:
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hält zudem eine Änderung des Wahlrechts für denkbar. „Man könnte den Einfluss der Wähler stärken, beispielsweise durch die Möglichkeit, innerhalb der Landeslisten mehrere Stimmen für einen Kandidaten abzugeben oder die Reihenfolge der Kandidaten zu verändern“, betonte Papier.
Quelle: http://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/2007/pz_070204.html
Die zweite von einem GG-Aktivierer eingereichte Petition haben sie jetzt in die Zeichnung gegeben:
Versicherungspflicht für die Abgeordneten in der gesetzlichen Krankenversicherung (https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8764 )
Aber da geht es auch nicht um wirkliche Machtfragen bzw. den Schutz der Volkssouveränität und des Demokratieprinzips wie bei der Petition zum Wahlrecht, sondern nur um Geld. Darüber kann man unter den gegebenen Machtverhältnissen immer trefflich streiten - oder jedenfalls so tun, als ob.
Folgenden Text an den Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages hat die Vorsitzende von Grundgesetz Aktiv e. V. zur Veröffentlichung vorgelegt:
Hier die Begründung der Ablehnung der älteren gleichartigen Petition:
Den Parteien ist in Artikel 21 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz die verfassungsrechtliche Aufgabe zugewiesen, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Diese Aufgabe nehmen sie auch durch die Aufstellung von Wahlbewerbern wahr. ( § 1 Abs.2 Parteiengesetz - ParteiG )
Witzlos und verlogen :
Obwohl ich kein Feind des Grundgesetzes bin,-
so bin ich doch ein Feind derer,-
die es aus Machterhaltsgründen mißbräuchlich auslegen !
Die Parteien sollten bei der politischen Willensbildung mitwirken ,-
was jedoch tun sie ??
Statt mitzuwirken ,-
würgen sie alles ab, was an ihrem Gutsherrenstuhl rüttelt,
und wenn doch mal einer aus dem Volke Mitspracherecht einfordert,
wird er von den Parteien einhellig abgewatscht....
Das Grundgesetz ist wirklich gut,-
aber wann endlich wird es in Kraft treten ???
frage ich mich besorgt von Fastrechts
Obwohl ich kein Feind des Grundgesetzes bin,-
so bin ich doch ein Feind derer,-
die es aus Machterhaltsgründen mißbräuchlich auslegen !
Wenn man ein Freund von Verfassungsrechtsbeugern wäre, wäre man ja auch automatisch ein Verfassungsfeind, oder? :cool:
Wenn man ein Freund von Verfassungsrechtsbeugern wäre, wäre man ja auch automatisch ein Verfassungsfeind, oder? :cool:
ich bin dafür , daß wir dagegen sind..... :-D
ich bin dafür , daß wir dagegen sind..... :-D
Die aktuelle e-Petition hat nach 2 Tagen schon über 100 Zeichnungen:
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8764
Ich habe die Gelegenheit genutzt, um auf dem BT - Forenthread zu dieser Petition noch einmal die Geschichte mit der abgelehnten Petition zum Wahlrecht auszubreiten. :cool:
Die heute zur Zeichnung gegebene e-Petition gegen die Nacktscanner könnte einen neuen Rekord aufstellen, über 3.500 Zeichnungen am 1. Tag:
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=9109
Ace of Spades
12.01.10, 10:44
Die heute zur Zeichnung gegebene e-Petition gegen die Nacktscanner könnte einen neuen Rekord aufstellen, über 3.500 Zeichnungen am 1. Tag:
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=9109
Das fällt unter "Scheindemokratie", oder glaubst du, das juckt die politischen Taugenichtse?
Das fällt unter "Scheindemokratie", oder glaubst du, das juckt die politischen Taugenichtse?
Nein, Petitionen sind eines Volkssouveräns sogar unwürdig, weil es lächerlich ist, sein Dienstpersonal um etwas zu bitten und bei Ablehnung der Bitte nur dumm zu gucken.
Ich gucke mich nur deshalb ab und zu bei den e-Petitionen um, weil sie ein interessantes Bild der wirklichen Mehrheitsmeinung der Bevölkerung ergeben, auf den meisten politischen Foren herrschen bestimmte Gruppen vor, das ist auf den Foren zu den e-Petitionen m. M. n. nicht so.
Stauffenberg
12.01.10, 21:30
Das fällt unter "Scheindemokratie", oder glaubst du, das juckt die politischen Taugenichtse?
Nö.
Nein, Petitionen sind eines Volkssouveräns sogar unwürdig, weil es lächerlich ist, sein Dienstpersonal um etwas zu bitten und bei Ablehnung der Bitte nur dumm zu gucken.
Ich gucke mich nur deshalb ab und zu bei den e-Petitionen um, weil sie ein interessantes Bild der wirklichen Mehrheitsmeinung der Bevölkerung ergeben, auf den meisten politischen Foren herrschen bestimmte Gruppen vor, das ist auf den Foren zu den e-Petitionen m. M. n. nicht so.
Und um dieses zu untermauern,-
vermeldete das ZDF heute,-
daß die Mehrzahl der Deutschen für die Nacktscanner sind.....
( Wir können diese Regierung nicht zwingen,- die Wahrheit zu sagen,-
wir können aber dafür sorgen, daß die immer offensichtlicher lügen müssen... )
Und um dieses zu untermauern,-
vermeldete das ZDF heute,-
daß die Mehrzahl der Deutschen für die Nacktscanner sind.....
( Wir können diese Regierung nicht zwingen,- die Wahrheit zu sagen,-
wir können aber dafür sorgen, daß die immer offensichtlicher lügen müssen... )
Woher auch immer das ZDF diese Zahlen hat, die e-Petition zu dem Thema spricht eine andere Sprache.
Woher auch immer das ZDF diese Zahlen hat, die e-Petition zu dem Thema spricht eine andere Sprache.
Das ZDF hatte leider darauf verzichtet ,-
die Quelle ihrer Erkenntnis preiszugeben....
Böse Zungen könnten nun behaupten ,-
die vom ZDF hätten nur bei Schäuble nachgefragt....
...ich aber glaube, daß da auch noch zwei andere gefragt wurden:
Wegen der repräsentativen Umfragewerte... :banana:
Stauffenberg
13.01.10, 20:11
Das ZDF hatte leider darauf verzichtet ,-
die Quelle ihrer Erkenntnis preiszugeben....
Böse Zungen könnten nun behaupten ,-
die vom ZDF hätten nur bei Schäuble nachgefragt....
...ich aber glaube, daß da auch noch zwei andere gefragt wurden:
Wegen der repräsentativen Umfragewerte... :banana:
Ja, Merkel z.B. :banana:
Noch eine m. M. n. wichtige Petition, diesmal zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase bei der sog. (etwas unpassende Bezeichnung, weil das für insolvente Unternehmer auch gilt und noch wichtiger ist) Verbraucherinsolvenz:
Bundestag > Petitionen (https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8167 )
Diese Petiton habe ich sofort gezeichnet und einen Beitrag auf dem dazugehörigen thread des Bundestagsforums geschrieben. Ich bitte alle Leser, die Petition zu zeichnen und den Link weiterzuverbreiten.
Mein Beitrag auf dem BT - Forum:
Ich habe die Petition gezeichnet, hätte sie selbst aber etwas anders formuliert. Ich würde zwischen solchen Schuldnern, die völlig unverschuldet wirtschaftlich ruiniert wurden - insbesondere Unternehmer - und solchen die fahrlässig über ihre Verhältnisse konsumiert haben, differenzieren.
Es ist wirtschaftswissenschaftlich erwiesen, dass Zweitgründer die mit Abstand erfolgreichste Gruppe von Unternehmensgründern sind. Anfängerfehler macht nämlich niemand zweimal.
Diese Menschen viele Jahre lang an einem Neustart zu hindern, bedeutet eine ungeheure volkswirtschaftliche Verschwendung. Den Amerikanern ist das Eigentumsrecht normalerweise heilig und eine Forderung ist auch ein Eigentumsrecht. Aber diese Dummheit begehen sie nicht, wer dort das erste mal im Leben pleite geht, kann viel früher wieder starten als hier bei uns.
Und die nächste Ablehnung einer auf die Behebung demokratischer Defizite in diesem unseren Lande abzielende Petition, diesmal von Dj_rainbow entworfen und eingereicht:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Petitionsrecht derart umzugestalten, dass aus dem Bittrecht des Souveräns ein förmlicher Prüfauftrag an das Parlament wird.
Hierzu ist es notwendig, dass alle Petitionen grundsätzlich zuerst im Internet (idealerweise bei einer unabhängigen Institution) veröffentlicht und zur Mitzeichnung freigegeben werden; Ausnahmen müssen explizit und abschließend gesetzlich geregelt werden.
Die Grenze von derzeit 50.000 notwendigen Mitzeichnungen, ab der eine Behandlung im Parlament notwendig ist, muss dringend abgesenkt werden.
Auch ist es notwendig, dass sämtliche Rechte des Petitionsausschusses und des Parlaments in Pflichten gegenüber dem Souverän umgewandelt werden; ebenso muss eine umfassende Transparenz- und Offenlegungspflicht des Petitionsausschusses und des Parlaments gesetzlich verankert werden.
Begründung:
Das heutige Petitionsrecht stammt seinem Wesen nach aus dem Feudalismus – Petitionen waren bekanntlich damals Bitten unfreier und rechtloser Untertanen an den Landesherrn, bestimmte Sachverhalte zu prüfen und abzustellen. Den Untertanen erwuchs daraus kein Anspruch auf Handeln oder Unterlassen des Souveräns, die Erfüllung der Petitionen war ein reiner Gnadenakt des Landesherrn.
Der Feudalismus ist mittlerweile durch die Demokratie überwunden, außer im Petitionsrecht: Zwar wurden teilweise Begriffe ausgetauscht, aber immer noch hat der Souverän im Petitionsverfahren keinerlei Rechte und Ansprüche dahingehend, dass – und wie - sich die Volksvertreter mit den Anliegen der Bürger auseinandersetzen müssen, um Abhilfe zu schaffen.
Mit dem Petitionsrecht heutiger Prägung als geradezu unwürdigem Gebettel des Souveräns um Beachtung durch sein parlamentarisches Dienstpersonal (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“) führt sich die repräsentative Demokratie selbst ad absurdum; Politik- und Politikerverdrossenheit sind angesichts der Tatsache, dass die Belange, Interessen und Wünsche des Souveräns immer noch nach Gutsherrenart hin und wieder zur Kenntnis genommen, meist aber ignoriert oder ausgesessen werden, die zwangsläufige Folge.
Die angestrebte Reform des derzeitigen Petitionsrechts hin zu einem ersten zaghaften Anfang in direkter Demokratie könnte die derzeitige Legitimationskrise der parlamentarischen Demokratie (siehe die ständig sinkenden Wahlbeteiligungen) zumindest lindern; zu einer breiten Akzeptanz gehören freilich noch viele weitere Schritte in diese Richtung.
Quelle: Grundgesetz Aktivierer > Unterstützerunterschriften > E-Petition zum Petitionsrecht (http://35828.forendienst.de/show_messages.php?mid=4618906)
Begründung der Ablehnung:
Sehr geehrter Herr X,
im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags, Frau Kersten Steinke, MdB, danke ich Ihnen für Ihre E-Mail.
Nach sorgfältiger Prüfung Ihrer Ausführungen entsprechend der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen können diese nicht auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden, da Sie offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgehen.
Für den Petitionsausschuss steht außer Zweifel, dass sowohl Artikel 17 Grundgesetz (GG) selbst, als auch der das Petitionsrecht ergänzende Artikel 45c GG sowie die darauf aufbauenden Regelungen des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses und schließlich die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zum Petitionsrecht einschließlich der vom Petitionsausschuss selbst beschlossenen Verfahrensgrundsätze sicherstellen, dass die Petentinnen und Petenten nicht – wie von Ihnen unterstellt – als rechtlose Bittsteller dastehen.
Der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger darauf, dass die Volksvertretung die Petition entgegennimmt, sachlich prüft und den Petenten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt, ist verfassungsrechtlich in Artikel 17 GG garantiert und wird in jedem Fall gewährt.
Um Ihrer Forderung, das Petitionsrecht von einem Bitt- und Beschwerderecht zu einem förmlichen Prüfauftrag umzugestalten, nachzukommen, wäre eine Änderung des Artikels 17 GG nötig. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Dies kann zurzeit nicht in Aussicht gestellt werden.
Bei der parlamentarischen Prüfung einer Petition kommt es nicht – wie von Ihnen vermutet – auf die Zahl der Unterstützer an.
Vor Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren Einstellung ins Internet prüft der Ausschussdienst, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen, welche Bestandteil der Verfahrensgrundsätze ist.
Der Petent hat keine Nachteile zu befürchten, wenn seine Petition als öffentliche Petition abgelehnt wurde. Bei einer Ablehnung der Veröffentlichung wird die Petition als Einzelpetition weiterhin entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen bearbeitet. Somit wird gewährleistet, dass alle Petitionen gleich behandelt und parlamentarisch geprüft werden.
Gemäß Ziffer 1 der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition. Diese Richtlinie ist kein Bundesgesetz, sondern wurde gemäß §110 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Ausschuss beschlossen und kann somit nicht Gegenstand einer Petition sein. Es kann auch nicht in Aussicht gestellt werden, dass die Richtlinie im Sinne Ihrer Forderung – alle eingereichten Petitionen zu veröffentlichen – in absehbarer Zeit geändert wird.
Zu Ihren Ausführungen über die Mitglieder des Deutschen Bundestages teile ich Ihnen mit, dass Abgeordnete nach Artikel 38 des Grundgesetzes nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Insofern sind sie nicht als „parlamentarisches Dienstpersonal“ zu sehen.
Sie regen in Ihrem Schreiben einen Anfang direkter Demokratie an. Laut Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Staatsgewalt auf die Legitimation durch den Volkswillen zurückführbar. Der Parlamentarische Rat als verfassungsgebendes Organ hat dieses Prinzip in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG dahingehend konkretisiert, dass die Staatsgewalt vom Volk „in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ wird und sich somit für eine mittelbare Demokratie entschieden. Das Volk wird also ausschließlich durch die von ihm gewählten Vertreter repräsentiert.
Die von Ihnen vorgeschlagene Änderung würde dem Gedanken der repräsentativen Demokratie zuwiderlaufen und daher eine Änderung des Artikels 20 Grundgesetz erfordern.
Änderungen der in Artikel 20 GG festgelegten Grundsätze sind jedoch aufgrund der Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 GG unzulässig. Nach dieser sind bestimmte Verfassungsprinzipien auf ewig einer Verfassungsänderung entzogen. Dort heißt es wie folgt: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Zu Ihrer weiteren Information füge ich die Stichwortbroschüre „Petitionen – Von der Bitte zum Bürgerrecht“ hinzu. In dieser wird kurz und verständlich alles rund ums Thema „Petitionen“ erklärt.
Alternativ können Sie diese Broschüre und noch weitere Informationen zum Petitionswesen auf unserer Homepage www.bundestag.de unter dem Pfad Der Bundestag – Ausschüsse – Petitionen downloaden.
Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
XY
Der Oberknaller ist dieser Teil der "Begründung" der Ablehnung:
Die von Ihnen vorgeschlagene Änderung würde dem Gedanken der repräsentativen Demokratie zuwiderlaufen und daher eine Änderung des Artikels 20 Grundgesetz erfordern. Änderungen der in Artikel 20 GG festgelegten Grundsätze sind jedoch aufgrund der Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 GG unzulässig. Nach dieser sind bestimmte Verfassungsprinzipien auf ewig einer Verfassungsänderung entzogen. Dort heißt es wie folgt: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Direktdemokratische Elemente auf Bundesebene sollen also nach dem der Ewigkeitsgarantie unterliegenden Artikel 20 GG ausgeschlossen sein. Das toppt wirklich die Absurdität der Begründung der Ablehnung von maxikatzes Wahlrechts - Petition. Das hier ist der Text von Artikel 20 GG:
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die Staatsgewalt wird nach Artikel 20 Abs. 2 GG vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Der Bann von Volksabstimmungen auf Bundesebene ist also keineswegs durch Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 3 GG auf ewig festgeschrieben. Im Gegenteil, seit 1990 ist die 1949 aufgeschobene diesbezügliche politische Grundentscheidung überfällig. Diese Überfälligkeit bewirkt wegen Artikel 146 GG in Verbindung mit der Präambel alter Fassung eine demokratische und staatsrechtliche Legitimitätslücke des Grundgesetzes insgesamt. Näheres dazu auf diesem thread:
Grundgesetz Aktivierer > Diskussion des Verfassungsentwurfes > Artikel 146 (http://35828.forendienst.de/show_messages.php?mid=4600382&page=3)
Nach dieser absurden Begründung der Zurückweisung der Petition frage ich mich wirklich, ob die Teilnehmer des BT - Petitionsforums da nur als kostenlose Statisten für politische Scharaden benutzt werden. Ernstgenommen werden sie dort offenbar nicht.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, Jelsoft Enterprises Ltd.