Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Universität Bayreuth: coitus interrupti der Promotionskommission und des Präsidenten
Im Verfahren wegen der Aberkennung des Dr. Titels in der
Sache Dr. zu Guttenberg, hat sich die Promotionskommission
durch den medialen und virtuellen Druck, insbesondere durch
die hetzerischen Dilletanten von GuttenPlag.wikia.com einen
verfahrensmässigen " Coitus Interruptus " erlaubt.
Anstelle die Dissertation sorgfältig nachzuprüfen, wie es
die Satzung und das Gesetz vorschreibt, wurde unter der
Beugung des Rechts, ein " Schnellverfahren " durchgezogen
damit nicht bei einer en Detail Überprüfung eigene Fehler
der Dr. Väter und Betreuer der Dissertation ans Tageslicht
kommen.
Die von mir hier aufgeführten Auszüge aus den betreffenden
Satzungen und Gesetzestexten belegen das. Dem Präsideten
und der Promotionskommission ist Fehlverhalten anzulasten.
Deshalb muss die ganze Angegenheit nochmals en Detail
aufgerollt und erneut geprüft werden.
Externe Gutachter sind dabei einzubeziehen und als sollte
abschliessend von einem Verwaltungsgericht beurteilt und
die rechtliche einwandfreie Entscheidung getroffen werden.
Universität Bayreuth erkennt zu
Guttenberg den Doktorgrad ab
Die Promotionskommission der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Bayreuth hat gestern und heute
getagt und beschlossen, den an Herrn Freiherr zu Guttenberg
verliehenen Doktorgrad zurückzunehmen. In der Promotionsordnung
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät heißt es
ausdrücklich: „Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind
vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum
entnommene Stellen sind kenntlich zu machen“. Die Kommission,
darauf weisen die Mitglieder einstimmig hin, hat sich davon überzeugt,
dass Herr Freiherr zu Guttenberg gegen diese wissenschaftlichen
Pflichten in erheblichem Umfang verstoßen hat. Dies hat er auch selbst
eingeräumt.
Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textstellen ohne
hinreichende Kennzeichnung verstößt nach der Rechtsprechung gegen
die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und schließt die
Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus. Stellen sich
solche Mängel, wie im vorliegenden Fall, erst nachträglich heraus, kann
der Doktorgrad auf der Grundlage des Artikels 48
Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgenommen werden.
Die Frage eines möglichen Täuschungsvorsatzes konnte die
Kommission letztlich dahinstehen lassen. Für die Kommission war
entscheidend, dass unabdingbare wissenschaftliche Standards objektiv
nicht eingehalten worden sind. Im Fall ihrer Verletzung ermächtigt
Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Rücknahme des
Doktorgrades, ohne dass ein Täuschungsvorsatz nachgewiesen werden
muss. Das Verfahren der Promotionskommission der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die ausschließlich über die
promotionsrechtlichen Konsequenzen zu entscheiden hatte, ist damit
beendet. Die weitere Arbeit der Universitätskommission
„Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ bleibt hiervon unberührt; sie
befasst sich mit Fragen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die sich aus
dem Fall Guttenberg ergeben, und einer Weiterentwicklung der
Standards guter wissenschaftlicher Praxis.
Der Präsident der Universität Bayreuth,
Professor Dr. Rüdiger Bormann, zum Rücktritt von
Karl-Theodor zu Guttenberg
Karl-Theodor zu Guttenberg, der bei seiner Doktorarbeit an der
Universität Bayreuth wissenschaftliche Standards in erheblichem Maß
verletzt hatte, hat heute seinen Rücktritt als Bundesverteidigungsminister
bekannt gegeben. „Wir respektieren diesen Schritt“, erklärt
der Präsident der Universität Bayreuth, Professor Dr. Rüdiger
Bormann, in einer ersten Stellungnahme. Zugleich setzen die
Hochschulleitung und die Kommission zur Selbstkontrolle in der
Wissenschaft an der Universität Bayreuth darauf, dass Herr zu
Guttenberg seine Ankündigung, er wolle sich an der Aufklärung der
gegen ihn erhobenen Vorwürfe beteiligen, nunmehr in die Tat umsetzt.
„Denn der Rücktritt hat nichts daran geändert, dass die Arbeit der
Kommission zur Selbstkontrolle in der Wissenschaft an der Universität
Bayreuth unabdingbar bleibt“, so Präsident Bormann weiter. Die
Kommission werde insbesondere der Frage nachgehen, ob Herr zu
Guttenberg bei seiner Doktorarbeit vorsätzlich getäuscht hat und
welche internen Konsequenzen zu ziehen sind. Dieses Gremium wird
von renommierten Experten der deutschen Wissenschaftsszene beraten
werden – dies sei zugleich ein Weg, um externen Sachverstand
einzubinden wie auch um ein transparentes Prüfverfahren zu
gewährleisten.
Das Verfahren, das die Universität Bayreuth bis dato in den
vergangenen beiden Wochen zur Aufklärung der Vorwürfe und zur
Sicherung der wissenschaftlichen Qualitätsstandards vorangetrieben
hat, folgte exakt den dafür vorgesehenen Regelungen, sei zügig
angelaufen und habe rasch zu konkreten Ergebnissen geführt, so
Professor Bormann. „Den Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
als Grundlage der Aberkennung des Doktortitels
heranzuziehen, war der einzige Weg, um zu einer schnellen und
zielführenden Entscheidung zu kommen und das Verfahren nicht zu
verzögern.“ Die notwendigen weiteren Prüfungen finden jetzt in der
Kommission zur Selbstkontrolle in der Wissenschaft statt.
Er freue sich, so der Präsident der Universität Bayreuth weiter, dass die
Wissenschaft in Deutschland in den vergangenen Tagen eindrucksvoll
unter Beweis gestellt habe, dass sie ihre eigenen Qualitätsansprüche
nicht verleugnet. Dieses breite Votum habe auch gezeigt, dass eine
Bagatellisierung von Verletzungen der wissenschaftlichen Standards
nicht akzeptiert wird.
Quelle: Pressestelle Universität Bayreuth (PDF-Download)
http://www.uni-bayreuth.de/index.html
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
http://by.juris.de/by/gesamt/VwVfG_BY.htm#VwVfG_BY_Art3
Art. 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
(1) 1*Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 2*Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) 1*Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2*Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3*Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
3.die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
4*In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. 5-8*(aufgehoben)
(3) 1*Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. 2*Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 3*Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsakts hat. 4*Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. 5*Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) 1*Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 2*Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach Art. 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) (aufgehoben)
Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Universität Bayreuth
§7 Dissertation
(1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur
Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen
Erkenntnissen führen. Die Arbeit wird in der Regel von einer prüfungsberechtigten Person
betreut (Doktoranden- Verhältnis).
(2) Berechtigt zur Betreuung von Dissertationen (Begründung des Doktorandenverhältnisses)
sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät. Die Promotionskommission kann auf Antrag des Doktoranden zulassen, daß die
Dissertation zusätzlich durch einen Hochschullehrer aus einer anderen Fakultät der Universität
betreut wird, wenn das Thema der Dissertation wesentliche Bezüge zu dem von diesem
Hochschullehrer vertretenen Fachgebiet aufweist.
(3) Die Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen; sie soll gebunden oder geheftet sowie
paginiert sein und außerdem ein Inhaltsverzeichnis und eine Zusammenfassung enthalten, die
Problemstellung und Ergebnisse darlegt. Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind
vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen
sind kenntlich zu machen.
(4) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen
kann der Dekan dem Bewerber gestatten, sie in einer anderen als der deutschen Sprache
vorzulegen. In diesem Falle ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache
beizulegen.
§10 Berichterstattung über die Dissertation
(1) Nach der Zulassung bestellt der Dekan zur Berichterstattung über die Dissertation
unverzüglich zwei Gutachter, von denen mindestens einer Ordinarius sein soll. Wurde die
Dissertation im Rahmen eines Doktorandenverhältnisses angefertigt, so ist in der Regel der
erste Berichterstatter die prüfungsberechtigte Person, die die Dissertation betreut hat. Der
Dekan kann als Gutachter auch Prüfungsberechtigte anderer wissenschaftlicher Hochschulen
bestellen.
(2) Jeder Berichterstatter gibt innerhalb einer angemessenen Frist ein schriftliches Gutachten
über die Dissertation ab und schlägt dem Dekan die Annahme, die Rückgabe zur
Verbesserung oder die Ablehnung der Dissertation vor. Der Berichterstatter kann auch
Auflagen zur Verbesserung der Arbeit machen, die vor der Veröffentlichung gemäß § 17 Abs.
1 erfüllt werden müssen. Der Annahmeantrag ist mit einem Notenvorschlag der folgenden
Skala zu verbinden:
summa cum laude = 1 = eine ganz hervorragende Leistung;
magna cum laude = 2 = eine besonders anzuerkennende Leistung;
cum laude = 3 = eine den Durchschnitt überragende Leistung;
rite = 4 = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt;
insufficienter = 5 = eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare
Leistung.
(3) Der Dekan bestellt einen dritten Berichterstatter, wenn die zwei Berichterstatter bei ihrer
Bewertung um mehr als eine Note voneinander abweichen, einer der Berichterstatter die
Ablehnung der Dissertation vorschlägt oder einer der Berichterstatter die Bestellung eines
weiteren Berichterstatters verlangt. Die Promotionskommission kann auch von sich aus bis zu
zwei weitere Gutachter bestellen, sofern sie es für erforderlich hält, um eine sachgerechte
Beurteilung zu gewährleisten.
(4) Der Dekan kann die Dissertation dem Bewerber zur Verbesserung zurückgeben; er muß
dies tun, wenn einer der Berichterstatter die Rückgabe der Arbeit zur Verbesserung verlangt.
Die überarbeitete Dissertation ist binnen eines Jahres erneut vorzulegen. Die Frist kann in
begründeten Ausnahmefällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Wird die Dissertation
nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt sie als abgelehnt. Eine überarbeitete Dissertation ist nach
dem Sach und Wissensstand zur Zeit der Neuvorlage zu beurteilen.
§16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, daß sich der Bewerber im
Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt die
Promotionskommission alle bisher erworbenen Berechtigungen für ungültig und stellt das
Verfahren ein.
(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich
die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die
Promotionskommission unter Beachtung der Art. 48 ff. des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 544).
(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne daß der
Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der
Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktorprüfung geheilt.
(4) Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens der Doktorprüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 ist
die Promotionsurkunde einzuziehen. Eine solche Entscheidung ist nach einer Frist von fünf
Jahren ab Datum der Promotionsurkunde ausgeschlossen.
(5) Im übrigen richtet sich der Entzug des Doktorgrades nach dem Gesetz über die Führung
akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBSErgB, S. 115).
Quelle: Satzungen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
http://www.uni-bayreuth.de/fakultaeten/satzungen_3/pruefungsordnungen/promotion/index.html
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Der § 16 Absatz 2 der Promotionsordnung spricht zweifelsfrei
von einer Täuschung:
(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung der
Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden
erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Promotionskommission unter
Beachtung der Art. 48 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Die Mitglieder der Promotionskommission und der Präsident haben
damit gegen die eigene Promotionsordnung, voreilig und unter dem
öffentlichen, politischen und medialen Druck gegen geltendes Recht
zum Nachteil von Dr. zu Guttenberg entschieden, weil Sie ihm wie
in der Promotionsordnung gefordert, bisher keine Täuschungsabsicht
nachgewiesen haben. Damit ist der Entzug des Titels rechtswidrig !
Das ist der eigentliche Skandal in der Angelegenheit: Professoren
einer juristischen Fakultät beugen die eigene Promotionsordnung,
weil sie windschnittig um die eigenen Karrieren Angst haben und das
Ihr Fehlverhalten an das Licht der Öffentlichkeit gelangt.
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Walter Hofer
04.03.11, 12:21
87% der BILD-Leser fordern:
Dr. Guttenberg soll wieder als Arzt praktizieren. http://mitglied.lycos.de/jblparagon/pardon-satire/pardonsmilie25.gif
87% der BILD-Leser fordern:
Dr. Guttenberg soll wieder als Arzt praktizieren. http://mitglied.lycos.de/jblparagon/pardon-satire/pardonsmilie25.gif
Natürlich ! Dr. zu Guttenberg hat in der Politik mittlerweile
auch Fachkenntnisse als "Proktologe" erwerben können und
kennt sich nach den jüngsten Erfahrungen mit Arschlöchern
im Kreis seiner Gegner, den Wissenschaften und auch in der
virtuellen Welt besser aus. Das ist lerning by doing ! :-D
Walter Hofer
04.03.11, 20:18
Wenn BILD so eine Umfrage in der Fussgängerzone von Dortmund macht,
mit der Zusatzfrage, ob er Sportarzt beim BVB bleiben solle, bekommt sie > 97 % Ja-Stimmen.
Wenn BILD so eine Umfrage in der Fussgängerzone von Dortmund macht,
mit der Zusatzfrage, ob er Sportarzt beim BVB bleiben solle, bekommt sie > 97 % Ja-Stimmen.
Noch zwei verlorene Spiele, dann suchen die Bayern einen neuen Trainer. Gutti könnte doch das machen...
Walter Hofer
04.03.11, 20:33
Noch zwei verlorene Spiele, dann suchen die Bayern einen neuen Trainer. Gutti könnte doch das machen...
und Stephanie wird Cheerleader der GO-GO-Girls
Natürlich ! Dr. zu Guttenberg hat in der Politik mittlerweile
auch Fachkenntnisse als "Proktologe" erwerben können und
kennt sich nach den jüngsten Erfahrungen mit Arschlöchern
im Kreis seiner Gegner, den Wissenschaften und auch in der
virtuellen Welt besser aus. Das ist lerning by doing ! :-D
Learning by practising wäre besser - zumindest für Deine lausigen Englischkenntnisse.
@Hofer: Du bringst mich pausenlos zum Lachen, was ist mit Dir?
BILD Umfrage: Soll Prof.Guttenberg als Kinderarzt in der Oberpfalz weitermachen?
Ja: 87%
Hahahahaha................
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